Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Vetri Planung Schweiz GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Vetri Planung Schweiz GmbH (nachfolgend „die Gesellschaft“) und ihren Auftraggebern (juristisch und natürlich), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

  2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Angebote der Gesellschaft sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche Bindungswirkung zugesagt wurde. Ein Vertrag kommt im Übrigen zustande mit der widerspruchslosen Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung, einer eigenen Auftragsbestätigung des Auftraggebers bei einem Vertragsschluss oder andernfalls durch Erbringung der Leistung. Der Vertrag gilt dann nach den Bedingungen der Gesellschaft als abgeschlossen.

  2. Eine Angebotsbindung nach Abs. 1 besteht lediglich von bis zu einem Monat nach Abgabe des Angebots, sofern nicht im Angebot eine höhere Bindungsfrist erklärt ist.

  3. Maßgebend für das Angebot zur Erstellung von Leistungen durch die Gesellschaft und ihre Partner sind die vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Konstruktionsvorschläge, Entwürfe, CAD- Daten oder Pflichtenhefte.

  4. Vom Auftraggeber veranlasste Änderungen nach Auftragserteilung führen unabhängig vom vereinbarten Preis und Auftragsumfang zu entsprechenden Nachberechnungen und Preiserhöhungen. Dabei werden die Standardstundensätze für Leistungen im Aufwand als Berechnungsbasis verwendet, unabhängig von anderslautenden Stundensätzen im originalen Angebot.

  5. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers von seinem Auftrag werden ihm alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Daneben behält sich die Gesellschaft vom Restauftragsvolumen einen pauschalierten Schadenersatz in einer Größenordnung von 20 % vor, wobei dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt.

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungserbringung und Mitwirkungspflichten

  1. Die Gesellschaft vermittelt und koordiniert Planungsleistungen zwischen Planungsbüros und Bauunternehmen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Unterstützung bei der Kommunikation, die Rechnungsstellung sowie weitere administrative Tätigkeiten.

  2. Bei der Vermittlung der Planungsleistungen an ein internationales Planungsbüro übernimmt die Gesellschaft zusätzlich die Aufgabe den Subunternehmen, in Hinsicht auf normative Inhalte, die Leistung zu kontrollieren. Diese Kontrolle beschränkt sich lediglich auf die für das Bauteil geltenden rechtlichen Normen.

  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet alle Planungsleistungen nach erhalt zu kontrollieren. Ansprüche und Haftung aufgrund von Planungsfehlern, welche nicht schriftlich innert 3 Tagen ab erhalt reklamiert wurden, sind ausgeschlossen

  4. Der Auftraggeber stellt der Gesellschaft alle notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung. Für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.

  5. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Subunternehmer oder Dritte mit der Durchführung von Teilen der beauftragten Leistungen zu betrauen.

  6. Die Gesellschaft wird die gefertigten Arbeiten dem Auftraggeber in der vereinbarten Form zur Verfügung stellen, andernfalls besteht nur eine Verpflichtung zur Verfügungstellung in elektronischer Form, hier im Format PDF. In anderen Formaten nur auf ausdrücklichen Wunsch, ohne damit einhergehende Verpflichtung.

  7. Weiter ist der Auftraggeber im Rahmen, der von ihm verlangbaren Mitwirkung zur Unterstützung von der Gesellschaft verpflichtet. Insbesondere zur Beibringung entsprechend notwendigen Informationen. In diesem Zusammenhang ist der Auftraggeber verpflichtet bei Zusammenkünften im Rahmen der Auftragsentwicklung fachkundige Mitarbeiter abzustellen, die auch die Berechtigung haben, notwendige und mit der Auftragserfüllung durch die Gesellschaft einhergehende Entscheidungen zu treffen.

§ 4 Verzug und Nichterfüllung

  1. Grundsätzlich ist die Gesellschaft an die im Auftrag vereinbarten Termine gebunden. Verzögerungen bei der Auftragsabwicklung, die im Verschuldens- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  2. Sämtliche Unterlagen, die die Gesellschaft zu einer termingerechten Auftragsabwicklung benötigt, sind der Gesellschaft unverzüglich und auf entsprechende Aufforderung hin zuzuleiten.

  3. Bei angegebenen Terminen handelt es sich des Weiteren um Näherungsangaben, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein Fixtermin für die Leistung vereinbart wurde.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise richten sich nach dem individuellen Vertrag oder Angebot. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Preise in Schweizer Franken (CHF) angegeben.

  2. Die Zahlung der Rechnungsbeträge hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.

  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens inkl. Inkasso- und Rechtsanwaltskosten bleibt vorbehalten.

  4. Die Gesellschaft ist berechtigt dem Auftraggeber Akontozahlungen zu verrechnen. Die Höhe der Akontozahlung entspricht der jeweils zwischenzeitlich erbrachten Leistung der Gesellschaft. Die Zahlungsbedingungen richten sich nach den vertraglich Vereinbarten oder den AGB der Gesellschaft.

  5. Mehraufwand ist neben den vereinbarten Bestimmungen besonders zu vergüten, insbesondere wenn der Auftraggeber nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche mitteilt. Auch gilt dies, wenn die Gesellschaft auf Wunsch des Auftraggebers Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf bereits abgenommene Leistungen beziehen. Eine Verpflichtung Änderungs- oder Ergänzungswünsche zu berücksichtigen, besteht nicht, wenn sich diese auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen bzw. fertiggestellt sind.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit irgendwelchen anderen Ansprüchen gegen die Gesellschaft ist ausgeschlossen. Dies umfasst auch Ansprüche auf Schadensersatzforderungen, Minderungen und dergleichen aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften. Ansprüche gegen die Gesellschaft sind in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen.

  2. Sollte ein Auftraggeber mit der Bezahlung von Teilrechnungen oder von Rechnungen aus vorangegangenen Rechtsgeschäften sich im Verzuge befinden, so besteht nach unserer Wahl ein Zurückbehaltungsrecht an zu fertigenden technischen Unterlagen und überlassenen Unterlagen.

§ 7 Unsicherheitseinrede

  1. Wird der Gesellschaft nach Vertragsabschluss die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers bekannt, so ist die Gesellschaft berechtigt, ihre vertragsgemäßen Leistungspflichten unter Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen einzustellen.

  2. Diese Einrede bezüglich der Leistungspflicht gilt nicht, sofern der Auftraggeber auf Aufforderung entsprechende Sicherheiten leistet.

§ 8 Gewährleistung

  1. Die Gesellschaft gewährleistet, die vereinbarten Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen.

  2. Mängel an den von der Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Gesellschaft hat das Recht, Mängel innerhalb angemessener Frist zu beheben.

  3. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Gesellschaft kann grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden.

  4. Mängel an der von Partnerfirmen der Gesellschaft erbrachten Leistung sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche gegen die Gesellschaft sind dahingehend ausgeschlossen.

§ 9 Haftung für Planungsleistungen

  1. Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden jeglicher Art, welche ein Resultat von Planungsleistungen sind. Davon ausgeschlossen sind lediglich Schäden, welche durch eine Nichterfüllung der Pflichten aus § 3 Absatz 2 entstanden sind.

  2. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Auftraggeber bei der Durchsetzung seiner Haftungsansprüche gegenüber den entsprechenden Planungsbüros zu unterstützen.

  3. Wünscht der Auftraggeber eine Deckung für Schäden aus Planungsfehlern (im Leumund als „Planer- und Architektenversicherung“ bekannt), so hat er diese selbst bei einem entsprechenden Anbieter abzuschließen.

§ 10 Abnahme

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen. Erfolgt innerhalb von 10 Werktagen nach Übergabe der Leistung keine Rückmeldung, so gilt die Leistung als abgenommen.

  2. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese sind im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.

§ 11 Datenschutz und Vertraulichkeit

  1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der vertraglichen Abwicklung zu verwenden.

  2. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Gesellschaft personenbezogene Daten im Rahmen der Auftragsdurchführung speichert und verarbeitet, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

  3. Es ist der Gesellschaft erlaubt, Aufträge, welche durch ihre Partnerunternehmen bearbeitet wurden, zu Werbezwecken auf den Kanälen der Gesellschaft zu veröffentlichen. Dies beinhaltet insbesondere, aber nicht abschließend, die Webseite und die Sozialen Medien der Gesellschaft.

  4. Es ist der Gesellschaft ausdrücklich erlaubt, den Auftraggeber und den ausführenden Betrieb (Produzent der Bauteile) durch deren Logo zu benennen. Für die Einholung entsprechender Freigaben ist der Auftraggeber verantwortlich. Die Gesellschaft verpflichtet sich, bei einer entsprechenden Veröffentlichung einen Backlink zur entsprechenden Webseite des Logoinhabers zu hinterlegen.

  5. Bei der Verwendung eines Planungsprojektes als Referenz, gemäß § 11 Absatz 3, ist es der Gesellschaft ausdrücklich erlaubt die erbrachten Projektstunden zu benennen.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.

  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Gesellschaft.

  3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 25.01.2025